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§ 13 Billigung des Prospekts

§ 13 WpPG dient im Wesentlichen der Umsetzung von Art. 13 EU-ProspRL. Die in Art. 13 Abs. 5 EU-ProspRL vorgesehene Möglichkeit, die Prospektbilligung auf die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates zu übertragen, wurde nicht übernommen. Die Vorschrift regelt das zwingend erforderliche Prüfungs- und Billigungsverfahren für einen Prospekt durch die BaFin. Hierzu zählen die Zuständigkeit, das Verfahren und der Prüfungsumfang. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtline 2010/73/EU wurde der Abs. 5 neu gefasst. Hintergrund ist die Verpflichtung der Bundesanstalt zur Unterrichtung der ESMA über gebilligte Prospekte und deren Zugänglichmachung.

Seiten 1101 - 1115

Dokument § 13 Billigung des Prospekts