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§ 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts

Die Vorschrift basiert auf Art. 14 EU-ProspRL und setzt diesen in nationales Recht um. Die Änderungsrichtlinie 2010/73/EU hat nur zu wenigen Änderungen an Art. 14 EU-ProspRL geführt. Im Wesentlichen wurde die Pflicht der BaFin eingeführt, der ESMA gebilligte Prospekte zugänglich zu machen. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite zudem eine Liste der in den Mitgliedstaaten nach der EU-ProspRL gebilligten Prospekte. Da es sich um unmittelbare Pflichten von BaFin und ESMA handelt, brauchten diese Vorschriften nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. Im Zuge der Umsetzung der Änderungrichtlinie 2010/73/EU hat der Gesetzgeber von dem in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 EU-PRL enthaltenen Wahlrecht Gebrauch gemacht und vorgeschrieben, dass im Fall der Veröffentlichung des Prospekts im Wege der Zeitungs- oder Schalterpubliziät zusätzlich eine Veröffentlichung im Internet erfolgen muss (§ 14 Abs. 2 Satz 2). § 14 Abs. 2 Satz 3 WpPG enthält zudem neu eine Vorschrift zur Dauer der Veröffentlichungspflicht im Falle der Veröffentlichung nach den Ziff. 2 bis 4. Ergänzend sind die Art. 29 bis 33 EU-ProspV zu beachten, die einzelne Veröffentlichungsformen näher ausgestalten. Geregelt werden dort die Anforderungen an die Hinterlegung und Veröffentlichung eines Prospekts, auf dessen Basis ein öffentliches Angebot oder die Einführung von Wertpapieren in den Handel an einem organisierten Markt erfolgen soll.

Seiten 1116 - 1125

Dokument § 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts