• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 22 Haftung bei unrichtigem Vermögensanlagen-Informationsblatt

§ 13 VermAnlG verpflichtet die Anbieter von Vermögensanlagen, ein soge- 1 nanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt (i. F.: VIB) zu erstellen, durch das der Prospekt für das Publikum noch einmal auf höchstens drei DIN A4 Seiten verständlich zusammengefasst werden soll (sog. Beipackzettel). Die Vorschrift enthält zum Teil unbestimmte (DIN A4 Seiten in 12-Punkt- oder 5-Punkt-Schrift?) oder kaum erfüllbare Pflichten in Form von nicht justiziablen Zielvorgaben (der Anleger soll aufgrund der Angaben „einschätzen“ bzw. „bestmöglich vergleichen“ können). Die entsprechende Haftungsvorschrift des § 22 VermAnlG ist schon deshalb möglicherweise verfassungswidrig. Ferner steht die in § 22 VermAnlG angeordnete Haftung auch noch im Gegensatz zu einem der vorgeschriebenen Hinweise, die das Informationsblatt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG enthalten muss, nämlich dem Hinweis darauf, dass der Anleger seine Anlageentscheidung auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen „sollte“. Dieser Hinweis ist irreführend, wenn doch anschließend aus der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG angeordneten Voraussetzung (Angaben im VIB) ersichtlich wird, dass der Anleger seine Anlageentscheidung eben doch auch allein auf das Informationsblatt stützen darf. Das VIB ist also gleich per gesetzlicher Anordnung irreführend. Wegen dieser Unvorhersehbarkeiten und Widersprüchlichkeiten ist § 22 VermAnlG als mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar anzusehen. Auch die Festlegung des Kreises der Haftenden ist mit dem GG nicht vereinbar (siehe Rn. 4).

Seiten 1302 - 1305

Dokument § 22 Haftung bei unrichtigem Vermögensanlagen-Informationsblatt