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§ 27 Ziel der Entgeltregulierung

Die Vorschriften zur Entgeltregulierung dienen der Umsetzung von Art. 13 Zugangs-RL sowie Art. 17 und Art. 19 Abs. 3 Universaldienst-RL, jeweils i. V. m. Art. 16 Rahmen-RL. Art. 13 Zugangs-RL verpflichtet die nationale Regulierungsbehörde zur Kontrolle der Preise und Senkung der Kosten für den Zugang zu bestimmten Netzen und Netzeinrichtungen, den ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen zu gewähren hat. Art. 17 Universaldienst-RL sieht die Möglichkeit vor, dass die Beziehungen eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht zu seinen Endkunden – einschließlich der Endnutzerentgelte – der Regulierung unterworfen werden; allerdings soll dies nur geschehen, wenn nicht die Möglichkeit besteht, durch andere Regulierungsmaßnahmen, insbesondere der Zugangsregulierung, für wirksamen Wettbewerb auf den betreffenden Endnutzermärkten zu sorgen. Art. 19 Abs. 3 Universaldienst-RL sieht vor, dass die Gebühren für die Zugangsleistungen, die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz im Rahmen von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl erbringen, kostenorientiert festgelegt werden müssen und dass etwaige direkte Gebühren die Verbraucher nicht abschrecken, diese Möglichkeiten zu nutzen.

Seiten 375 - 384

Dokument § 27 Ziel der Entgeltregulierung