§ 36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 36 BörsG entspricht im Wesentlichen § 34 BörsG a. F. Abs. 1 des § 34 BörsG a. F. wurde ersatzlos gestrichen. Zuständig für die internationale Zusammenarbeit ist jetzt die BaFin, § 7 Abs. 1 WpHG n. F. Die bisherigen Abs. 2 und 3 entsprechen den Abs. 1 und 2 n. F. Abs. 1 n. F. wurde lediglich redaktionell angepasst, da die Zulassung nunmehr durch die Geschäftsführung erfolgt. § 36 Abs. 1 BörsG erfasst nur noch den Sonderfall der Zulassung von Wertpapieren mit Bezugsrecht auf Aktien eines Emittenten mit Sitz in der EU oder dem EWR.
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