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§ 8 Nichtaufnahme von Angaben

Gem. § 8 WpPG brauchen bestimmte Angaben in Ausnahmefällen nicht im Prospekt aufgenommen zu werden. Dabei ist zwischen den folgenden Konstellationen zu unterscheiden: Die Regelung des Abs. 1 erfasst den Fall, dass es dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nicht möglich oder er aus anderen Gründen nicht willens ist, den Emissionspreis und das Emissionsvolumen zu konkretisieren. Da auf der anderen Seite das Publikum in einer solchen Situation besonders schutzbedürftig ist, muss der Prospekt zumindest die Kriterien oder Bedingungen, anhand derer die fehlenden Angaben (später) ermittelt werden, oder – anstelle des Emissionspreises – einen Höchstpreis angeben.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 kann die Bundesanstalt gestatten, dass einzelne Angaben nicht im Prospekt aufgenommen werden müssen.
Nach Abs. 3 brauchen bestimmte Angaben, die für den Emittenten oder die Wertpapiere aufgrund des Tätigkeitsbereichs oder der Rechtsform des Emittenten nicht in Betracht kommen, nicht im Prospekt aufgenommen zu werden.
Abs. 4 gestattet die Nichtangabe des Garantiegebers, sofern es sich dabei um einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.

Seiten 1047 - 1059

Dokument § 8 Nichtaufnahme von Angaben