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Alkohol und Unfallversicherung

Die Promillegrenzen bei Verkehrsverstößen unter Alkoholeinfluss sind bekannt: Trunkenheit im Verkehr wird nach §§ 315c, 316 Strafgesetzbuch als Straftat geahndet, wobei der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Auto- und Motorradfahrer bei 1,10 Promille liegt. Der Grenzwert der relativen Fahruntüchtigkeit – u. a. Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz – liegt bei 0,30 bzw. 0,50 Promille, für Führerscheinneulinge in der Probezeit oder bis zum 21. Geburtstag gilt nach § 24c Straßenverkehrsgesetz ein absolutes Alkoholverbot.

Seiten 520 - 521

Dokument Alkohol und Unfallversicherung