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Anforderungen an die Urkundseigenschaft von Wahlvorschlägen

1. Der Wahlvorschlag ist ein gemeinsamer Vorschlag aller Einreicher und muss eine einheitliche Urkunde darstellen.

2. Eine einheitliche Urkunde aus mehreren Blättern setzt nicht auch eine körperliche Verbindung voraus; sie kann auch aus gemeinsamen Merkmalen mehrerer Blätter ergeben.

§§ 11 Abs. 2, 9 Abs. 3 WO PersVG Bbg.
§ 126 BGB.

VG Potsdam, Beschl. v. 3. Mai 2006 – 21 L 229/06.PVL –

Seiten 31 - 33

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.01.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2007
Veröffentlicht: 2007-01-05
Dokument Anforderungen an die Urkundseigenschaft von Wahlvorschlägen