Anh. III EU-ProspV Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für Aktien (Schema)
Gemäß Ziff. 1.1. sind die für die Angaben im Prospekt verantwortlichen Personen anzugeben. Gemäß Ziff. 1.2. haben diese Personen eine Erklärung abzugeben, dass sie bei Prospekterstellung die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen. Aufgrund des identischen Wortlauts mit den Ziff. 1.1. und 1.2. des Anh. I EU-ProspV wird auf die dortigen Kommentierungen verwiesen.
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