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Anspruch auf Vergütung bzw. Schadensersatz bei Anordnung von Netzsicherheitsmanagement-Maßnahmen als Notfallmaßnahme

§ 13 Abs. 1a EnWG vom 26.07.2011, § 13 Abs. 1a EnWG vom 20.12.2012, § 13 Abs. 2 EnWG, § 13a Abs. 1 EnWG vom 26.07.2016, §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3, 282 BGB

1. Für die rechtliche Qualität der vom jeweiligen Netzbetreiber ergriffenen Maßnahme kommt es nicht darauf an, ob eine Abregelung der Stromeinspeisung in technischer Hinsicht mittelbar (durch die Übersendung eines Signals mit genauen Festlegungen zur Einspeisereduzierung in zeitlicher und leistungsmäßiger Hinsicht und händische – mehr oder weniger „freiwillige“ – Umsetzung der Anordnung durch den Anlagenbetreiber) oder unmittelbar (durch eine Durchgriffs-Steuermöglichkeit des Netzbetreibers bezüglich der Stromerzeugung bzw. der Stromeinspeisung) erfolgte.

2. Für die Einordnung einer Abregelung der Stromeinspeisung durch den Netzbetreiber als marktbezogene oder als Notfallmaßnahmen i. S. von § 13 EnWG ist maßgeblich, auf welcher Grundlage der Netzbetreiber seinen Eingriff vornahm, d. h. wie er ihn rechtfertigte.

3. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1a EnWG i. d. F. vom 26.07.2011 war auf konventionelle Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von unter 50 MW nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.

4. Mit den Vorschriften des § 13 Abs. 1a EnWG i. d. F. vom 20.12.2012 und des § 13a Abs. 1 EnWG i. d. F. vom 26.06.2016 wurde den Netzbetreibern ein Recht zur Begründung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses über Maßnahmen des Netzsicherheitsmanagements als marktbezogene Maßnahme eingeräumt, welches durch eine zunehmende Inanspruchnahme in der Praxis die Notwendigkeit des Rückgriffs auf Notmaßnahmen i. S. v. § 13 Abs. 2 EnWG reduzieren sollte. Das Ergreifen von Notmaßnahmen war auch gegenüber dem Adressatenkreis des § 13 Abs. 1a EnWG 2012 bzw. des § 13a Abs. 1 EnWG 2016 weiterhin zulässig.

5. Zur fehlenden Pflichtwidrigkeit des Rückgriffs eines Verteilnetzbetreibers auf die Befugnis nach § 13 Abs. 2 EnWG im Einzelfall.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Naumburg, Urt. v. 20.03.2020 – 7 Kart 2/19 vorgehend: LG Halle (Saale), Urt. v. 06.06.2019 – 8 O 103/17

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.05.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 5 / 2020
Veröffentlicht: 2020-09-15
Dokument Anspruch auf Vergütung bzw. Schadensersatz bei Anordnung von Netzsicherheitsmanagement-Maßnahmen als Notfallmaßnahme