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Arbeitszeitschutz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das die europäische Richtlinie 2003/88/EG national umgesetzt, regelt den Arbeitszeitschutz der Beschäftigten durch Begrenzung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, durch Festsetzung von Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie durch eine Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen. Das ArbZG enthält auch Schutzvorschriften zur Nachtarbeit.
Mit dem Gesetz soll der Gesundheitsschutz der Beschäftigten praktikabler gestaltet und Rahmenbedingungen für flexible und individuelle Arbeitszeitmodelle verbessert werden; allerdings bleibt es beim Grundsatz des Acht- Stunden-Tages. Mindestnormen für Ruhezeiten und Ruhepausen werden ebenfalls als gesundheitliche Mindestnormen festgelegt.
Der Arbeitszeitschutz besteht seit seiner Einführung im Jahre 1918/1919 und seiner weiteren Ausgestaltung im Jahr 1923 im Kern aus der gesetzlich werktätigen Regelarbeitszeit, der höchstzulässigen Arbeitszeit, den Mindestruhepausen und der Mindestruhezeit. Im Jahr 1938 wurde eine Arbeitszeitverordnung verabschiedet, die bis zum Jahr 1994 geltendes Recht in Deutschland war.

Seiten 551 - 560

Dokument Arbeitszeitschutz