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Art. 26c EU-ProspV Verhältnismäßige Anforderungen für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannten Emissionen von Kreditinstituten

Art. 26 c EU-ProspV ist mit der Delegierten VO (EU) 486/2012 neu in die EU-ProspV aufgenommen worden und damit seit 01.07.2012 anwendbar. In Erwägungsgrund 13 der Delegierten VO (EU) 486/2012 wird auf Art. 7 Abs. 2 lit. e) der Prospektrichtlinie (EG) 71/2003 Bezug genommen, wonach verhältnismäßige Angabepflichten der Größe des Emittenten Rechnung tragen sollen, insbesondere von Kreditinstituten, die die in Art. 1 Abs. 2 lit. j der Richtlinie (umgesetzt durch § 1 Abs. 2 Nr. 5 WpPG) genannten Nichtdividendenwerte begeben und sich für die Anwendung der Prospektrichtlinie entscheiden. Bisher hatten die unter § 1 Abs. 2 Nr. 5 WpPG fallenden Kreditinstitute (die grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des WpPG fallen und damit keiner Prospektpflicht unterliegen) die Möglichkeit, sich freiwillig (vgl. § 1 Abs. 3 WpPG) für die Erstellung eines prospektrichtlinienkonformen Prospekts zu entscheiden, wenn ihre Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollten. Diese Kreditinstitute mussten in diesem Fall allerdings den Prospekt nach Art. 14, Anh. XI der EU-ProspV erstellen (vgl. die Kommentierung zu Art. 14, Rn. 1), weil die EU-ProspV über die Erleichterungen im Registrierungsformular für Banken in Anh. XI der EU-ProspV hinaus keine weitere Anpassung der Vorschriften für die unter § 1 Abs. 2 Nr. 5 WpPG fallenden Kreditinstitute vorsah.

Seiten 1027 - 1030

Dokument Art. 26c EU-ProspV Verhältnismäßige Anforderungen für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannten Emissionen von Kreditinstituten