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Art. 29 EU-ProspV Veröffentlichung in elektronischer Form

Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WpPG ist die Veröffentlichung eines Prospekts auf der Internetseite des Emittenten, eines Finanzintermediärs, einer Zahlstelle oder des organisierten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, als elektronische Veröffentlichungsform möglich. Art. 29 EUProspV bestimmt für diese Veröffentlichungsform weitere Anforderungen.

Seiten 1126 - 1129

Dokument Art. 29 EU-ProspV Veröffentlichung in elektronischer Form