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Art. 33 EU-ProspV Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen der Basisprospekte

Die Vorschrift stellt klar, dass die Veröffentlichungsart des Basisprospekts und der zugehörigen endgültigen Bedingungen nicht identisch sein muss, sofern beide Veröffentlichungen den Anforderungen des § 14 Abs. 2 WpPG entsprechen. Endgültige Bedingungen können daher auf alle in § 14 Abs. 2 WpPG genannten Arten veröffentlicht werden. In der Praxis wird gleichwohl in der Regel die Veröffentlichung im Internet gewählt.

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Dokument Art. 33 EU-ProspV Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen der Basisprospekte