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Aufnahme in den Krankenhausplan durch einstweilige Anordnung

§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KHG;
§ 4 Abs. 3 und 4 ThürKHG;
§ 123 VwGO.

1. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur möglich, wenn in der Hauptsache eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.

2. Das Krankenhaus (Antragsteller) muss einen längerfristig bestehenden Bedarf glaubhaft machen.

3. Eine zahlenmäßig belegte hohe Auslastung über einen Zeitraum von fünf Monaten reicht als Beleg für einen längerfristig bestehenden höheren Bedarf nicht aus.

(redaktionelle Leitsätze)

OVG Thüringen, Beschluss v. 8.12.2016 – 3 EO 658/16 –
(Vorinstanz: VG Weimar, Beschluss v. 16.8.2016 – 8 E 433/16 We –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.09.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 9 / 2017
Veröffentlicht: 2017-08-28
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