Auswahlermessen des Versorgungsunternehmens hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode für die Baukostenzuschüsse
§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EnWG, § 11 NAV, § 11 NDAV, §§ 315 Abs. 1, 315 Abs. 3, 812 Abs. 1 BGB
1. Dem Versorgungsunternehmen verbleibt nach § 11 NAV, § 11 NDAV ein Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode für die Baukostenzuschüsse. Das vom Verband der Netzbetreiber VDN e. V. beim VDEW empfohlene „Zwei-Ebenen-BKZ-Modell“ kann eine geeignete Grundlage für die Berechnung der für den Anschluss an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz zu zahlenden Baukostenzuschüsse bilden. Die Geeignetheit dieses Modells hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren Würdigung in erster Linie dem Tatrichter obliegt.
2. Das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 EnWG gilt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 EnWG und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhalt der vorrangigen Sondervorschrift des § 18 EnWG nicht in Widerspruch steht.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 12.12.2012 – VIII ZR 341/11
vorgehend: Thüringer OLG, Urt. v. 16.11.2011 – 2 U 662/10
vorgehend: LG Mühlhausen, Urt. v. 24.06.2010 – 1 HKO 9/08
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-18 |