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Berücksichtigung vorgemerkter Anrechnungszeiten/Schulische Ausbildung/ Überschreiten der Höchstdauer von 8 Jahren/ Bindungswirkung Anrechnungszeiten

§§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 71 Abs. 1, 72 Abs. 3 Nr. 1, 74 SGB VI

Werden Ausbildungszeiten in einem Vormerkungsbescheid über die gesetzliche Höchstdauer hinaus festgestellt, so liegt darin eine – rechtswidrige - Regelung, die wirksam bleibt, bis sie von der Verwaltung den Vorgaben des § 45 SGB X entsprechend aufgehoben wird.

(redaktioneller Leitsatz)

Urteil des 5. Senats des BSG vom 5.4.2023 –B5R4/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:050423UB5R422R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Friedhelm Hase, Bremen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.02.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 2 / 2024
Veröffentlicht: 2024-02-02
Dokument Berücksichtigung vorgemerkter Anrechnungszeiten/Schulische Ausbildung/ Überschreiten der Höchstdauer von 8 Jahren/ Bindungswirkung Anrechnungszeiten