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BG darf Verletztengeld nicht willkürlich streichen / Mindesturlaub verfällt nicht wegen Erkrankung des Arbeitnehmers / Kein Unfallversicherungsschutz bei Incentive-Veranstaltungen

Verletztengeld wird nach einem Arbeitsunfall, ebenso wie das Krankengeld, höchstens 78 Wochen lang gezahlt. Ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf nicht zu rechnen und kommen auch berufsfördernde Maßnahmen nicht infrage, so kann die Zahlung des Verletztengeldes auch vor Ablauf von 78 Wochen beendet werden, wenn das Unfallopfer auf einen zumutbaren Arbeitsplatz konkret verwiesen werden kann. Ein Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt rechtfertigt nach Ansicht des Hessischen Landessozialgericht – LSG – (Urteil vom 26.1.2007, L 3 U 24 / 07) die Streichung des Verletztengeldes jedoch nicht.

Seite 367

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.07.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 7 / 2009
Veröffentlicht: 2009-08-05
Dokument BG darf Verletztengeld nicht willkürlich streichen / Mindesturlaub verfällt nicht wegen Erkrankung des Arbeitnehmers / Kein Unfallversicherungsschutz bei Incentive-Veranstaltungen