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Bundeseinheitliches Netzentgelt zur Umsetzung des Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur traf am 29.03.2019 fünf Festlegungen für die bundesweit einheitliche Berechnung der Netzentgelte aller Fernleitungsnetzbetreiber. Im Einzelnen sind dies die Festlegung zur Einführung eines wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern eines Marktgebietes (AMELIE) nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/460, die Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie von Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte (BEATE) nach § 15 Abs. 2 bis 7 Gas-NEV, die beiden Festlegungen einer Referenzpreismethode sowie der weiteren in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/460 genannten Punkte für alle im Ein- und Ausspeisesystem NetConnect Germany/GASPOOL tätigen Fernleitungsnetzbetreiber (REGENT NCG/GP), sowie die Festlegung der Berechnung der Entgelte für unterbrechbare Kapazitäten, der Rabatte an LNG-Terminals, der Höhe von Multiplikatoren und von saisonalen Faktoren (MARGIT) nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/460.

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 4 / 2019
Veröffentlicht: 2019-07-15
Dokument Bundeseinheitliches Netzentgelt zur Umsetzung des Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen