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Das StraBEG erreicht die Außenprüfung

Das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG) wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. 12. 2003 mit Wirkung ab 30. 12. 2003 eingeführt. Wer bis zum 17. 10. 2003 eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit betreffend die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 begangen hatte und in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 12. 2004 die nicht erklärten Einnahmen nachdeklarierte sowie 25 % von dieser Summe innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe dieser Erklärung an das Finanzamt zahlte, ging straffrei aus. In entsprechendem Umfang erloschen mit der Zahlung die bisherigen Steueransprüche und damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Wer seine Erklärung erst in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. 2005 abgab, hatte 35 % der erklärten Beträge zu entrichten, um in den Genuss dieser Rechtsfolgen zu kommen.

Innerhalb der Finanzverwaltung waren mit der entsprechenden Abwicklung dieser Fälle neben den Veranlagungsstellen allein noch die Finanzkasse und die Straf- und Bußgeldsachenstellen betraut. Die Bearbeitung war zu einem nicht unerheblichen Teil für alle an diesen Verfahren Beteiligten schwierig und mit einer Vielzahl auch von steuerverfahrensrechtlichen sowie strafprozessualen Problemstellungen behaftet. Davon zeugen nicht nur ein umfangreiches BMF-Schreiben und ein ergänzter Fragen-und-Antworten-Katalog sondern auch eine Vielzahl von Beiträgen in der Fachliteratur. Das StraBEG hielt Einzug in die Rechtsbehelfstellen.

Mit Ablauf des 31. 3. 2005 gingen die letzten (wirksamen) Erklärungen in den Finanzämtern ein. Mittlerweile liegen nicht nur einige Instanzurteile zu dieser Rechtsmaterie, sondern bereits die ersten Analysen und Bewertungen zum Strafbefreiungserklärungsgesetz vor. Diejenigen Steuerpflichtigen, die von diesem gesetzgeberischen Angebot Gebrauch gemacht haben, wurden und werden vor weitergehenden Folgen durch das in § 13 StraBEG statuierte Verbot, Inhalte der strafbefreienden Erklärungen zu verwenden, weitreichend geschützt. Zunehmend tauchen nunmehr in der steuerlichen Außenprüfung Fälle auf, in denen Sachverhalte ermittelt wurden, die seinerzeit bereits Gegenstand einer strafbefreienden Erklärung waren. Somit fragt sich, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Inhalte einer derartigen Erklärung vom Außenprüfer berücksichtigt werden dürfen oder sogar müssen.

Seiten 237 - 240

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.08.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2006
Veröffentlicht: 2006-08-01
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