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Der Sturz vom Baugerüst und die DIN 4420
Wie das OLG Celle die Verantwortung von Gerüsthersteller und Gerüstnutzer abgrenzt

Ein Geselle G brachte für eine Zimmerei beim Neubau eines Mehrfamilienhauses Traufschalungen an. Zwischen dem Baugerüst und dem Rohbau befand sich ein Abstand von ca. 1 m. Um diesen zu überbrücken, befestigte G an dem Gerüst in ca. 6 m Höhe einen sog. Auslegarm (Verbreiterungskonsole) und legte darauf eine Hohlrahmentafel als Einlegboden, die jedoch kein Prüfzeichen besaß. Voraussetzung für eine erlaubte Verwendung von Hohlrahmentafeln ohne Prüfzeichen als Einlegboden ist, dass die Tafeln doppelt gelegt werden – was dem G aber nicht bekannt war. Die Tafel brach und G stürzte in einen Kellereingang. Der Geselle G ist Kläger und beansprucht vom Hersteller und Aufsteller des Baugerüsts Schadensersatz wegen dieses (Arbeits)-Unfalls. Er behauptet, es sei üblich, dass die jeweiligen Bauhandwerker ein Gerüst für ihre Zwecke selbständig umbauen. Diese Praxis sei dem Beklagten bekannt gewesen, weshalb er auch zusätzliche Tafeln zur Verfügung gestellt habe, ohne jedoch Hinweise für deren Verwendung zu geben.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2017.02.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 2 / 2017
Veröffentlicht: 2017-02-01
Dokument Der Sturz vom Baugerüst und die DIN 4420