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Die Corporate-Governance-Diskussion als Reaktion auf die Bilanzskandale

Umfassendere Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre bei der strategischen Ausrichtung des Unternehmens
Nach § 76 I AktG hat der Vorstand einer AG das Unternehmen grundsätzlich weisungsfrei und eigenverantwortlich zu leiten. Bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen greifen allerdings so tief in die Rechte und Interessen der Aktionäre ein, dass der Vorstand – selbst bei Vorliegen der Genehmigung durch den Aufsichtsrat – als „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter“ vernünftigerweise nicht mehr annehmen darf, diese Entscheidungen ohne Zustimmung der HV treffen zu können (sog. „ungeschriebene Zuständigkeit“ der HV).
Der BGH hat erstmals im Jahr 1982 in seiner bekannten und seinerzeit revolutionär anmutenden „Holzmüller-Entscheidung“ festgestellt, dass der Vorstand bei schwerwiegenden Eingriffen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein kann, gemäß § 119 II AktG eine Entscheidung der HV herbeizuführen.
Gleichfalls anerkannte das Gericht die Befugnis des einzelnen Aktionärs, bei Missachtung der Zuständigkeit der HV von der Gesellschaft Unterlassung bzw. Rückgängigmachung zu verlangen. Der BGH gewährte somit in bestimmten außergewöhnlichen Fällen den Aktionären die Letztentscheidungskompetenz und relativierte dadurch den Grundsatz des § 76 I AktG.

Seiten 329 - 431

Dokument Die Corporate-Governance-Diskussion als Reaktion auf die Bilanzskandale