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Die originären Organisationspflichten des § 33 WpHG im Lichte der MaComp

Das Wertpapierhandelsgesetz enthält in § 33 WpHG spezifische Organisationspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Da es sich bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen je nach Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen um Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG, um Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG oder um Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland handelt, die für Zwecke des KWG ebenfalls als Kreditinstitut bzw. Finanzdienstleistungsinstitut gelten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 KWG), unterliegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichzeitig den organisatorischen Anforderungen des KWG; diese ergeben sich insbesondere aus § 25a KWG und sind seitens der BaFin durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement konkretisiert worden. Die Compliance-Organisation einschließlich der Compliance-Funktion stellt nach den MaComp einen wesentlichen Bestandteil des internen Kontrollsystems des Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG dar.

Seiten 55 - 85

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