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Gliederungsvorschriften zur Bilanz und Größenordnungsmerkmale

– Das HGB verlangt, dass die Bilanz klar und übersichtlich (also GoB-konform) zu sein hat. Für Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Rechtsträger sind ergänzende Vorschriften vorgesehen, die Form und Inhalt der Bilanz detailliert vorschreiben.
– Jeder Kaufmann oder jede Handelsgesellschaft kann freiwillig die für Kapitelgesellschaften geltenden Regeln (teilweise oder vollständig) anwenden.
– Für bestimmte Geschäftszweige (z.B. Kreditinstitute, Versicherungen, Wohnungswirtschaftsunternehmen) sind Formblätter vorgeschrieben, die von den allgemeinen Darstellungsregelungen abweichen können.

Seiten 139 - 152

Dokument Gliederungsvorschriften zur Bilanz und Größenordnungsmerkmale