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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

– Die Generalnormen zur Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) und zum Jahresabschluss (§ 243 Abs. 1 HGB) fordern von allen Kaufleuten die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
– Die GoB dienen als Ergänzung und Konkretisierung von Gesetzesvorschriften. Der Verweis auf die GoB hilft dem Gesetzgeber Sachverhalte zu regeln, für die keine gesetzlichen Einzelvorschriften existieren.

Seiten 25 - 36

Dokument Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung