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Haftung von Factoring-Unternehmen
Erfahrungsbericht zur Abwehr von Finanzamts-Forderungen bei Kunden-Insolvenzen

Seit dem Inkrafttreten des § 13c UStG in 2003 haftet der Factor für die in der abgetretenen Forderung enthaltene und durch seinen Kunden nicht ordnungsgemäß abgeführte Umsatzsteuer. Mit dieser Regelung will der Fiskus Steuereinnahmen sichern – und nimmt dafür eine Verschlechterung der Liquiditäts versorgung mittelständischer Unternehmen ebenso in Kauf wie eine Verunsicherung der Factoring-Gesellschaften.

Seite 75

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2005.02.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7784
Ausgabe / Jahr: 2 / 2005
Veröffentlicht: 2005-11-01
Dokument Haftung von Factoring-Unternehmen