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Haftungsrechtliche Probleme des autonomen Fahrens – Teil 3

Daran anschließend ist zu prüfen, ob der Hersteller eine Verletzungshandlung begangen hat. Eine aktive Verletzungshandlung scheidet in aller Regel aus, da die Verletzung letztlich durch das fehlerhafte Produkt verursacht wurde. Die Verletzungshandlung besteht bei der deliktischen Produzentenhaftung vielmehr in der Unterlassung der Einhaltung herstellerspezifischer Verkehrssicherungspflichten zugunsten des Kunden. Da ein vollständiger Ausschluss jeglicher Gefahr praktisch nicht zu erreichen ist, genügt der Hersteller seinen Pflichten, wenn er zur Schadensverhütung die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergreift, welche die im entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Welche Maßnahmen letztlich erforderlich sind, bestimmt sich nicht zuletzt nach der Größe der drohenden Gefahr und der Wichtigkeit des betroffenen Rechts bzw. Rechtsguts. Bei der drohenden Schädigung einer Vielzahl von Personen sind dementsprechend in der Regel aufwändigere und teurere Maßnahmen zumutbar als bei der drohenden Beschädigung nur einer einzelnen Sache.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2019.07.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 7 / 2019
Veröffentlicht: 2019-06-27
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Dokument Haftungsrechtliche Probleme des autonomen Fahrens – Teil 3