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Immaterielle Vermögensgegenstände – Wäre es sinnvoll, § 5 Abs. 2 EStG aufzuheben?

„`Immaterielle Anlagewerte` sind ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts.“ Diese Feststellung von Moxter vor fast 30 Jahren hat auch heute nichts von ihrer Aktualität verloren. Sie gilt insbesondere für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens: Wegen der schwierigen Identifizierbarkeit und schwer nachprüfbaren Bewertung gelten sie als höchst unsicher und dürfen daher bislang – zumindest im nationalen Bilanzrecht – ohne eine Marktbestätigung im Rahmen eines Anschaffungsgeschäfts nicht bilanziert werden. Dieses Bilanzierungsverbot steht in auffälligem Gegensatz zur überragenden Bedeutung der Immaterialwerte in einer Wirtschaft, deren Erfolg zunehmend vom Wissen bestimmt wird. Die mangelnde Aussagefähigkeit von Bilanzen wird daher vielfach nicht zuletzt darauf zurückgeführt, dass die wesentlichen Werttreiber eines Unternehmens, nämlich seine Wissensbasis und sein Wissensvorsprung, in der Rechnungslegung traditionell nur unzureichend abgebildet werden. Hinzu tritt insbesondere im nationalen Bilanzrecht eine offenkundige Ungleichbehandlung: Selbst erstellte materielle Anlagewerte müssen, selbst geschaffene immaterielle Anlagewerte dürfen nicht bilanziert werden. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, wenn der Regierungsentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 21. Mai 2008 auch diesen Problemkreis aufgreift und im Gegensatz zum bisherigen Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Anlagewerte eine teilweise Aktivierungspflicht mit einer damit verbundenen Ausschüttungssperre zur Diskussion stellt. Der vorliegende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die historische Entwicklung der Bilanzierung immaterieller Anlagewerte und eine kurze Bestandsaufnahme der derzeit geltenden Regelungen im nationalen und internationalen Recht. Nach der Analyse der vorgeschlagenen Neuregelung der Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Anlagewerte im Regierungsentwurf werden die steuerlichen Konsequenzen der handelsrechtlichen Neuregelung untersucht. Der Beitrag schließt mit zusammenfassenden Thesen.

Seiten 103 - 123

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