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Keine Beteiligung bei Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des medizinischen Dienstes

Das an die Krankenkasse gerichtete Verlangen der Dienststelle nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V, eine gutachtliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten einzuholen, unterliegt nicht dem Anhörungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW.

§ 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NR.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.1.2018 – 20 A 2492/16.PVL –

Die Beteiligte wandte sich ohne Beteiligung des Antragstellers an die Krankenkasse eines Beschäftigten und bat diese, wegen der Häufung von Krankmeldungen des Beschäftigten umgehend den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einzuschalten und gegebenenfalls auch die behandelnden Ärzte zu den Sachverhalten zu befragen. Die Krankenkasse lud den Beschäftigten daraufhin zu einer Kurzbegutachtung sowie zu einer Nachuntersuchung. Der Antragsteller machte geltend, ihm stehe ein Anhörungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW zu. Der Antrag hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.08.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 8 / 2018
Veröffentlicht: 2018-07-23
Dokument Keine Beteiligung bei Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des medizinischen Dienstes