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Kontrollpflichten von Compliance

Compliance hat in den beiden letzten Jahrzehnten einen qualitativen Entwicklungsprozess durchlaufen. Von einer eher zunächst punktuellen Zuständigkeit für einzelne Themenbereiche, wie z. B. die Implementierung und Überwachung der Mitarbeiterleitsätze, der Einführung einzelner Überwachungsmaßnahmen z. B. der Watch- und einer Restricted List etc. nunmehr hin zu einem gesamthaften Compliance-(Risiko-) Management System.
Bereits mit der Einführung der MiFiD in das WpHG bzw. dem Erlass der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergab sich aus den jeweiligen Vorschriften in den Organisationsanforderungen in § 33 WpHG bzw. § 12 WpDVerOV, dass Compliance nicht nur punktuell für einzelne Themengebiete und deren Überwachung zuständig ist, sondern letztendlich für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des WpHG in Gänze.

Seiten 151 - 184

Dokument Kontrollpflichten von Compliance