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LV 45 – Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (Teil 3)
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Grenzwerte, Arbeitsmedizin, Asbest

Bei der Definition der Grenzwerte haben sich wesentliche Änderungen ergeben, auf die einleitend hingewiesen wird.
Den Begriff MAK-Wert gibt es nicht mehr. Man könnte philosophieren, ob es nötig war, einen eingebürgerten Begriff ohne Not zu ändern, auch wenn es für die Änderung sicher einige Gründe gab. An diese Stelle treten nun Arbeitsplatzgrenzwerte (APG) und wir werden noch Jahre erläutern müssen: Nein, das heißt jetzt APG. Eingebürgerte Begriffe haben ein langes Leben. Das Pfund wurde schließlich offiziell 1872 abgeschafft, aber ich verlange heute noch ein Zweipfundbrot und kein Kilobrot und die junge Verkäuferin versteht mich. Und wurden Sie auch schon gefragt: Wieviel Phon sind beim Lärm eigentlich zulässig?
Aber die wesentliche Änderung war die Abschaffung der Technischen Richtkonzentrationen (TRK), der nach dem Stand der Technik erreichbaren Schadstoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz. TRK-Werte werden nach und nach, soweit das zur Zeit möglich ist, in APG überführt. Welche Werte dürfen herangezogen werden und wann gelten diese als eingehalten, wenn es für einen bestimmten Arbeitsplatz den alten TRK-Wert nicht mehr gibt und noch kein neuer APG-Wert vorhanden ist? Ersetzen die verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) einfach die TRK? Viele Fragen ergeben sich und einige werden hier beantwortet.

Seiten 24 - 32

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2007.01.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 1 / 2007
Veröffentlicht: 2007-01-12
Dokument LV 45 – Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (Teil 3)