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Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz de lege lata und de lege ferenda

Im deutschen Handelsbilanzrecht findet sich folgende Formulierung: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§ 238 HGB). Diese Bestimmung wird ergänzt durch die Formulierung in § 243 Abs. 1 HGB: „Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.“ Das deutsche Steuerbilanzrecht verwendet ähnliche Formulierungen, bezieht jedoch nicht ausdrücklich Geschäftsvorfälle und den Jahresabschluss mit ein, sondern verweist für die steuerliche Rechtsfolge ausschließlich auf die Bilanz. So steht in § 5 Abs. 1 EStG, der nach §§ 7, 8 KStG auch auf Kapitalgesellschaften anzuwenden ist: „Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.“

Seiten 31 - 67

Dokument Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz de lege lata und de lege ferenda