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Mitteilungspflichten (§§ 33 ff. WpHG)

Zur Gewährleistung ausreichender Beteiligungstransparenz müssen Kapitalmarktteilnehmer börsennotierte Aktiengesellschaften und die BaFin informieren, sobald sie bestimmte prozentuale Schwellenwerte der Stimmrechte der Aktiengesellschaft berühren.

Kreditinstitute sind von diesen Pflichten in besonderer Weise betroffen. Eine Vielzahl von Bankgeschäften kann dazu führen, dass Kreditinstitute oder deren Konzernunternehmen in wesentlichem Umfang börsennotierte Aktien oder bestimmte darauf bezogene Finanzinstrumente (insb. Call Optionen) halten und dadurch die Pflicht zur Abgabe von Mitteilungen entsteht.

„Gehalten“ werden nicht nur Stimmrechte aus Aktien und darauf bezogene Instrumente, die dem Kreditinstitut gehören, sondern auch solche, die ihm aufgrund spezieller Vorschriften zugerechnet werden, obwohl die Aktien oder Instrumente einem Dritten gehören.

Insb. bei den folgenden Geschäften kann es zum Halten von börsennotierten Aktien oder darauf bezogenen Instrumenten durch Kreditinstitute oder deren Konzernunternehmen kommen:
– Erwerb für eigene strategische Zwecke
– Finanzkommissionsgeschäfte für Kunden
– Eigenhandel mit Kunden einschließlich Market-Making-Geschäften
– Wertpapierleihgeschäfte und Pensionsgeschäfte
– Halten als Sicherheit, vor allem im Rahmen der Kreditvergabe
– Platzierung von Aktien im Rahmen von Börsengängen und Kapitalerhöhungen von Kunden (Emissionsgeschäft bzw. Platzierungsgeschäft)
– Vermögensverwaltung für Kunden
– Verwaltung von Sondervermögen oder fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaften durch konzernangehörige Kapitalverwaltungsgesellschaften
– Stimmrechtsvollmachten von Depotkunden für Hauptversammlungen
– Abrechnung und Abwicklung (Clearing und Settlement) von Wertpapiergeschäften
– Treuhandgeschäfte mit Wertpapieren, bei denen das Kreditinstitut Eigentümer der Wertpapiere wird

Darüber hinaus sind Kreditinstitute oft selbst börsennotiert und dann wie alle anderen börsennotierten Aktiengesellschaften als Emittent von den Mitteilungspflichten betroffen.

Seiten 1047 - 1080

Dokument Mitteilungspflichten (§§ 33 ff. WpHG)