• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Mitwirkungsrecht bei Erlass zur Anrechnung von Ruhepausen und Ruhezeit

§ 80 Abs. 1 Nr. 21, § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
§ 5 Abs. 2 AZV.

Schreibt das Ministerium der nachgeordneten Behörde vor, wie als Dienstzeit eingeplante Ruhepausen bei Abwesenheit wegen Krankheit usw. nach dem Gesetz zu verrechnen sind, handelt es sich nicht um eine mitwirkungsbedürftige Verwaltungsanordnung.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.2.2023 – 62 PV 6/22 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.08.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 8 / 2023
Veröffentlicht: 2023-07-20
Dokument Mitwirkungsrecht bei Erlass zur Anrechnung von Ruhepausen und Ruhezeit