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Neues Beamtenrecht in Bayern

Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, der Besoldung und der Versorgung. Bayern hatte durch die Neufassung des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG vom 29. Juli 2008, GVBl. Nr. 16 vom 04. 08. 2008 S. 500) zunächst die Lücken ausgefüllt, die der Bund durch das BeamtStG offengelassen hat. Nunmehr hat das Land durch den Erlass des Gesetzes zum neuen Dienstrecht in Bayern vom 05.08.2010 (GVBl S. 410 ff.) von der umfassenden Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Gebrauch gemacht. Das neue Gesetz trat zum 1. 1. 2011 in Kraft und enthält in § 1 die Vorschriften zum neuen Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG), in § 2 die Regelungen zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) und in § 3 das neue Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Die in dieser Arbeit behandelten Änderungen des Laufbahnrechts bilden dabei die Kernpunkte der Reform.

Seiten 170 - 182

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.05.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 5 / 2011
Veröffentlicht: 2011-05-02
Dokument Neues Beamtenrecht in Bayern