Nothilfe/Erstattungsanspruch Krankenhausträgers/Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall/ Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht/Überbrückungsleistungen
§§ 25 Satz 1, 18 Abs. 1, 48 Satz 1, 23 Abs. 3 SGB XII
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung als Nothelfer besteht, wenn der behandelte Ausländer einen Anspruch auf eine Überbrückungsleistung in Form der Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 SGB XII hat. Für einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen ist weder ein Ausreisewille noch eine Ausreisebereitschaft erforderlich.
(redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 8. Senats des BSG vom 13.7.2023 –B8SO11/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:130723UB8SO1122R0 –
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-02 |