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Nothilfe/Erstattungsanspruch Krankenhausträgers/Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall/ Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht/Überbrückungsleistungen

§§ 25 Satz 1, 18 Abs. 1, 48 Satz 1, 23 Abs. 3 SGB XII

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung als Nothelfer besteht, wenn der behandelte Ausländer einen Anspruch auf eine Überbrückungsleistung in Form der Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 SGB XII hat. Für einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen ist weder ein Ausreisewille noch eine Ausreisebereitschaft erforderlich.

(redaktioneller Leitsatz)

Urteil des 8. Senats des BSG vom 13.7.2023 –B8SO11/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:130723UB8SO1122R0 –
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.02.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 2 / 2024
Veröffentlicht: 2024-02-02
Dokument Nothilfe/Erstattungsanspruch Krankenhausträgers/Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall/ Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht/Überbrückungsleistungen