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Persönliche Geschäfte und Geschäfte von Führungspersonen

Das Kapitel enthält eine zusammenfassende Darstellung und Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen, die von Wertpapierfirmen und ihren Mitarbeitern in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu beachten sind.
Diese Bestimmungen sind in Art. 16 Abs. 2 der am 03.01.2018 in Kraft tretenden Richtlinie 2014/65/EU v. 12.06.2014 („MiFID“) und in Art. 28, 29 der ergänzend hierzu erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission 2017/565/EU v. 24.04.2016 („DVO“) in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit enthalten. Bei Wertpapierfirmen, die zugleich Emittent sind, gelten ferner die Bestimmungen über Geschäfte von Führungspersonen, die in Art. 19 der Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments 2014/596/EU v. 12.06.2014 („MAR“, „Marktmissbrauchsverordnung“) niedergelegt sind.

Die Regelungen in Art. 16 MiFID und Art. 28, 29 DVO haben die zuvor für Wertpapierfirmen und Mitarbeiter geltende Bestimmung des § 33b WpHG und das zu Grunde liegende EU-Recht des Art. 13 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte in Finanzinstrumenten und der Art. 11, 12 und 25 der Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG ersetzt; dieses Regelungswerk galt seit dem 01.11.2007. § 33b WpHG war die erste gesetzliche Regelung speziell zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften in Deutschland. Sie verwirklichte die Verpflichtung nach Art. 13 Abs. 2 MiFID zur Schaffung einer besonderen Organisation, die darauf gerichtet ist, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch das Unternehmen und seine Beschäftigten sowie die Verhinderung unzulässiger Mitarbeitergeschäfte sicherzustellen. Zuvor existierte auf Grund von § 33 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a. F., der Art. 10 Spiegelstrich 1 der Richtlinie 93/22/EWG v. 10.05.1993 über Wertpapierdienstleistungen umsetzte, eine behördliche Aufsichtspraxis, die im Jahr 2000 in der Bekanntmachung über Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte („Mitarbeiter-Leitsätze“) verlautbart und zum 01.11.2007 aufgehoben wurde. Seither war die Verwaltungspraxis der BaFin zu § 33b WpHG im Rundschreiben 8/2008 (WA) v. 18. 08. 2008 niedergelegt und findet sich nun im Abschn. BT 2 des Rundschreibens 5/2018 (WA) v. 19.04.2018 („MaComp“). Die Regelungen über Mitarbeitergeschäfte können damit zum historisch gewachsenen „Kernbestand“ des europäischen Wertpapieraufsichtsrechts gezählt werden. Dies spiegelt sich auch in der seit 2007 konstanten Regelungsstruktur, bestehend aus einer Vorschrift zum Begriff des persönlichen Geschäfts sowie der Zulässigkeit persönlicher Geschäfte im Allgemeinen und der Zulässigkeit im Besonderen bei Finanzanalysen und Marketingmitteilungen (vgl. Art. 11, 12 und 25 der Richtlinie 2006/73/EG und Art. 28, 29 und 37 DVO).

Seiten 971 - 1011

Dokument Persönliche Geschäfte und Geschäfte von Führungspersonen