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Personalratszuständigkeit bei Job-Center und Bundesagentur für Arbeit

1. Zur Frage, welcher Personalrat bei Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die Beschäftigte betreffen, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung i. S. d. § 44 b SGB II zugewiesen sind.

2. Die für die Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung und des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Arbeitsagentur maßgeblichen Begriffe der Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse in § 44 d Abs. 4 SGB II sind eng auszulegen.

3. Die vorübergehende Übertragung einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, unterliegt nicht der Mitbestimmung des bei der Arbeitsagentur gebildeten Personalrats.

§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
§§ 44 b, 44 d Abs. 4 SGB II.
§ 15 TV-BA.

OVG NRW, Beschl. v. 29.8.2013 – 20 A 2189/12.PVB –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.02.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 2 / 2014
Veröffentlicht: 2014-01-28
Dokument Personalratszuständigkeit bei Job-Center und Bundesagentur für Arbeit