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Sozialpolitik: Übertragung Ruhegehaltsansprüche / Kapitalwert

Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der VO Nr. 259/68 EWG

1. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat den Betrag des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche aufgrund der Methode des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder derjenigen des pauschalen Rückkaufswerts oder auch anderer Methoden berechnen kann, soweit dieser Betrag sachlich die aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beamten erworbenen Ruhegehaltsansprüche darstellt.

2. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 259/68 in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung und Art. 4 Abs. 3 EUV sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Methode der Berechnung des Kapitalwerts der vorher erworbenen Ruhegehaltsansprüche, wie sie in der tschechischen Regelung festgelegt ist, nicht entgegenstehen, auch wenn diese Methode dazu führt, dass der Betrag des auf das Versorgungssystem der Union zu übertragenden Kapitals in einer Höhe festgesetzt wird, die nicht einmal die Hälfte der von dem Beamten und seinem ehemaligen Arbeitgeber an das nationale Rentensystem abgeführten Beiträge erreicht.

3. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 259/68 in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung und Art. 4 Abs. 3 EUV sind dahin auszulegen, dass für die Berechnung des Kapitalwerts der im nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche, die auf das Versorgungssystem der Union übertragen werden sollen, die Zeit, in der der Beamte bereits dem Versorgungssystem der Union angeschlossen war, nicht zu berücksichtigen ist.

Urteil des EuGH vom 5.12.2013, Rs. C-166/12 Radek Casta ./. Ceská správa sociálního zabezpecení
Anmerkung von Prof. Dr. Kristina Koldinská, Prag

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.05.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 5 / 2014
Veröffentlicht: 2014-05-05
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