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Sozialpolitik: Vorrückungsstichtag/Altersdiskriminierung

Art. 45 AEUV; RL 2000/78/EG

Art. 45 AEUV sowie die Art. 2, 6 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, durch die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters, die in Anwendung einer nationalen Regelung entstanden ist, wonach bei der Einstufung von Arbeitnehmern eines Unternehmens in das Gehaltsschema nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Dienstzeiten berücksichtigt werden, diese Altersgrenze rückwirkend und für alle diese Arbeitnehmer aufgehoben wird, wobei aber nur die Anrechnung der bei Unternehmen, die im selben Wirtschaftssektor tätig sind, erworbenen Erfahrung zulässig ist.

EuGH, Urteil vom 14.3.2018, Rs. C‐482/16 (Georg Stollwitzer ./. ÖBB Personenverkehr AG)
Anmerkung von Mag. Dr. Verena Vinzenz, Innsbruck

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.09.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 9 / 2018
Veröffentlicht: 2018-09-04
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Dokument Sozialpolitik: Vorrückungsstichtag/Altersdiskriminierung