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Sozialrecht: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit/Europäische Gemeinschaft und Schweizerische Eidgenossenschaft/Gewährung einer vorzeitigen Altersrente

VO (EG) Nr. 883/2004

1. Die Kollisionsnormen des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind nicht anwendbar, wenn in einem Fall, in dem sich der Wohnsitz und der Mittelpunkt der Tätigkeiten einer Person in einem Mitgliedstaat befinden, während diese Person auch eine Tätigkeit ausübt, die sich ungleichmäßig auf zwei andere Mitgliedstaaten verteilt, festgestellt werden soll, ob diese Person gegenüber den Trägern eines dieser beiden anderen Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aufgrund von Beiträgen hat, die in einem bestimmten Zeitraum entrichtet wurden.
2. Art. 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente davon abhängig macht, dass der Betroffene auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, ohne insbesondere den Mitgliedstaat zu berücksichtigen, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird.

Urteil des EuGH vom 5.9.2022, Rs. C-58/21 (FK), ECLI:EU:C:2022:691 –
Anmerkung von Katharina Arnreither, Linz

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.02.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 2 / 2023
Veröffentlicht: 2023-02-06
Dokument Sozialrecht: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit/Europäische Gemeinschaft und Schweizerische Eidgenossenschaft/Gewährung einer vorzeitigen Altersrente