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Steuerrecht: Ambulante Pflegedienstleistungen, Umsatzsteuer

Auslegung von Ausnahmetatbeständen; sozialer Charakter einer Leistung; Grundsatz der steuerlichen Neutralität
§ 4 Nr. 16 UStG, Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL 2006/112/EG, Art. 13 Teil A Richtlinie 77/388/EWG

EuGH Urteil vom 15.11.2012 – C-174/11

Leitsätze der Schriftleitung:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die in den Richtlinien genannten Begriffe, mit denen Steuerbefreiungen beschrieben werden, eng auszulegen. Das bedeutet aber nicht, dass die Begriffe in einer Art und Weise auszulegen sind, die dazu führt, dass den Steuerbefreiungsregelungen ihre Wirkung genommen wird.

2. Es ist grundsätzlich die Sache des innerstaatlichen Rechts, die Regeln aufzustellen, nach denen eine Einrichtung des privaten Rechts, die Anerkennung als Einrichtung mit „sozialen Charakter“ erhält. Insofern überschreitet der Mitgliedsstaat nicht das ihm zustehende Ermessen, wenn er für die Anerkennung einer Einrichtung als Einrichtung mit „sozialem Charakter“ verlangt, dass ein gewisser prozentualer Anteil der von dieser Einrichtung erbrachten Leistungen (z. B. Zweidrittel oder 40 %) Personen zugute kommen, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert sind.

3. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Deswegen darf die nationale Bestimmung keine unterschiedlichen Regelungen für Einrichtungen mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht treffen. Hingegen ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur Steuerbefreiung nicht der Anerkennung als Einrichtung mit „sozialem Charakter“ bedürfen, während Einrichtungen des privaten Rechts eine solche Anerkennung benötigen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.06.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 6 / 2012
Veröffentlicht: 2012-12-18
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Dokument Steuerrecht: Ambulante Pflegedienstleistungen, Umsatzsteuer