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Strafbefreiungserklärungsgesetz sowie Ermittlungsmöglichkeiten insbesondere bei Banken

Am 19. 12. 2003 wurde das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) verabschiedet, das zum 30. 12. 2003 in Kraft getreten ist. Da diese Rechtsmaterie nur noch für Altverfahren von Bedeutung ist, sollen kurz nur die entsprechenden Eckpunkte erläutert werden.
Probleme ergeben sich auch, wenn sich im Nachhinein eine Erklärung nach dem StraBEG als unvollständig erweist, da eine Teilselbstanzeige nach der neuen Rechtslage grundsätzlich nicht möglich ist.
Eine Bestrafung von Straftaten nach § 370 AO und § 370a AO sowie § 26c UStG bzw. eine Ahndung als Steuerordnungswidrigkeit nach §§ 378, 379 und 380 AO respektive § 26b UStG entfiel, wenn der Steuerpflichtige nach dem 31. 12. 2003 und vor dem 1. 1. 2005 die Summe der von ihm nicht erklärten Einnahmen gegenüber der Finanzverwaltung angab (strafbefreiende Erklärung) und innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung – spätestens aber bis zum 31. 12. 2004 25 % des erklärten Betrages entrichtete. Wurde die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. 12. 2004 und vor dem 1. 4. 2005 abgegeben, trat die Straffreiheit ein, wenn innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. 3. 2005 35 % des erklärten Betrags entrichtet wurden. Die Erklärung musste die Summe der nach dem 31. 12. 1992 und vor dem 1. 1. 2002 erzielten Einnahmen umfassen. Eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG konnte aber nicht bei einer nur versuchten Steuerhinterziehung abgegeben werden. Waren Betriebseinahmen bzw. Einnahmen zu berücksichtigen, wurden diese mit 60 % erfasst (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG), waren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten fingiert worden, so erfolgte eine Erfassung zu 100 % (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG). Der Abgeltungsbetrag von 25 % bzw. 35 % wurde dann von der benannten Bemessungsgrundlage errechnet.

Seiten 453 - 466

Dokument Strafbefreiungserklärungsgesetz sowie Ermittlungsmöglichkeiten insbesondere bei Banken