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Vergütung für eine im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt ambulant durchgeführte Portimplantation; Abgrenzung von der nachstationären Behandlung

§§ 115a, 115b SGB V

1. Behandlungen im Krankenhaus, die nach Abschluss der eigentlichen stationären Behandlung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Grenzverweildauer durchgeführt werden, sind durch die Fallpauschale abgegolten (Anschluss an BSG, Urteil vom 17.7.2013 – B 6 KA 14/12 R).

2. Nachstationäre Behandlung liegt vor, wenn der Behandlungserfolg der vorangegangenen stationären Behandlung gesichert werden soll.

3. Eine 12 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ambulant erfolgte Implantation eines Ports für die anschließende adjuvante Chemotherapie sichert nicht den Behandlungserfolg der vorhergehenden operativen Tumorentfernung, sondern dient dem eigenständigen Behandlungsziel der Verhinderung von bösartigen Neubildungen. Die Port-Implantation ist deshalb nicht von der Fallpauschale erfasst, sondern kann als ambulante Operation separat abgerechnet werden.

(amtliche Leitsätze)

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.1.2015 – L 5 KR 699/12 –
(Vorinstanz: SG Stuttgart, Urt. v. 20.12.2011 – S 10 KR 7524/10 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 2 / 2015
Veröffentlicht: 2015-06-25
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