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Vollständiger Ansatz des Vermögens und der Schulden – Teil II
– Grundsatz der Vollständigkeit, der Richtigkeit und der Nachprüfbarkeit als Kontrollfunktion –

Der Jahresabschluss hat nach § 246 Abs. 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten. Da alle Buchungsvorgänge in den Jahresabschluss einfließen, ist im Grundsatz der vollständige Ausweis aller Aktiva und Passiva sowie aller Aufwendungen und Erträge zwingend. Buchführung und Bilanz müssen jederzeit in Übereinstimmung stehen, da die Bilanz nichts anderes als ein Konto ist. Dennoch bedarf es noch verschiedener Korrekturen, ohne die der Jahresabschluss nicht vollständig und nicht ordnungsmäßig ist. Als Korrekturen kommen beispielsweise Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen oder Vermögensänderungen durch wirtschaftliches Eigentum in Betracht.

Seiten 264 - 270

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.09.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2009
Veröffentlicht: 2009-09-01
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Dokument Vollständiger Ansatz des Vermögens und der Schulden – Teil II