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Vorgabe der überwiegenden Selbsterbringung – Anwendung auch auf konzernverbundene Unternehmen?

Städtische Nahverkehre werden in Deutschland häufig von kommunalen Unternehmen erbracht. Die Unternehmen stehen entweder im alleinigen Eigentum der Stadt bzw. eines Beteiligungsunternehmens der jeweiligen Stadt oder im Gemeinschaftseigentum (benachbarter) Kommunen. Zum Teil wird der ÖPNV von städtischen Unternehmen erbracht, die in Konzernstrukturen eingebettet sind, z.B. in eine Stadtwerke-Holding. Für diese Städte stellt sich zukünftig die Frage, ob der ÖPNV auch weiterhin wie bisher durch ihr Unternehmen erbracht werden kann, etwa durch eine direkte Beauftragung. Zu beachten sind hierbei insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1 ) – im Folgenden VO 1370 – im Zusammenspiel mit Vergaberecht, dem PBefG und jeweiligen Landes-ÖPNV-Gesetz sowie ggf. kommunalrechtlichen Vorgaben. Die VO 1370 schreibt für den Fall der direkten Beauftragung eines so genannten internen Betreibers unter anderem vor, dass der interne Betreiber verpflichtet ist, „den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen“ (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. e).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2015.02.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 2 / 2015
Veröffentlicht: 2015-01-30
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