Wirkungsweise des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG
1. § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a. F. kommt keine materiell-rechtliche Wirkung bzw. keine abkommensüberschreibende Wirkung zu, sondern (nur) eine verfahrensrechtliche Wirkung dergestalt, dass ein abkommensrechtlich bereits vorhandener Anspruch von einer anderen Person als Erstattungsberechtigter gemäß § 50d Abs. 1 EStG a. F. geltend zu machen ist.
2. Die Regelung in § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a. F. gelangt auch in Fällen hybrider Gesellschaften wie US-amerikanischer S-Corporations zur Anwendung, mit der Folge, dass im Hinblick auf die Freistellung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen einer inländischen Tochtergesellschaft der bei der S-Corporation entstandene Erstattungsanspruch von den Gesellschaftern der S-Corporation geltend zu machen ist. 3. Die Regelung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a. F. ist trotz dieser als missglückt anzusehenden Rechtsfolge nicht teleologisch dergestalt zu reduzieren.
(redaktionelle Orientierungssätze)
FG Köln, Urteil vom 16.11.2022 – 2 K 750/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-01 |