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Wirkungsweise des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG

1. § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a. F. kommt keine materiell-rechtliche Wirkung bzw. keine abkommensüberschreibende Wirkung zu, sondern (nur) eine verfahrensrechtliche Wirkung dergestalt, dass ein abkommensrechtlich bereits vorhandener Anspruch von einer anderen Person als Erstattungsberechtigter gemäß § 50d Abs. 1 EStG a. F. geltend zu machen ist.
2. Die Regelung in § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a. F. gelangt auch in Fällen hybrider Gesellschaften wie US-amerikanischer S-Corporations zur Anwendung, mit der Folge, dass im Hinblick auf die Freistellung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen einer inländischen Tochtergesellschaft der bei der S-Corporation entstandene Erstattungsanspruch von den Gesellschaftern der S-Corporation geltend zu machen ist. 3. Die Regelung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a. F. ist trotz dieser als missglückt anzusehenden Rechtsfolge nicht teleologisch dergestalt zu reduzieren.

(redaktionelle Orientierungssätze)

FG Köln, Urteil vom 16.11.2022 – 2 K 750/19

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.09.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2023
Veröffentlicht: 2023-09-01
Dokument Wirkungsweise des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG