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Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber

„§ 13 enthält notwendige Ergänzungen von § 8 ArbSchG in Anlehnung an die Regelung in § 15 GefStoffV. Auf diese Weise wird auch eine Konkretisierung der Regelungen zur Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber durch den Ausschuss für Betriebssicherheit ermöglicht. Gerade bei der Zusammenarbeit mehrerer Gewerke hat sich die Bestellung einer über die jeweiligen Gewerke hinweg weisungsbefugten Person als sehr hilfreich erwiesen, um die durch gleichzeitige Tätigkeiten mehrerer Unternehmen erfahrungsgemäß erhöhten Unfallmöglichkeiten zu reduzieren (vgl. analoge Regelung „Koordinator“ in der Baustellenverordnung).“ (BR-DS 400/14)

Seiten 191 - 193

Dokument Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber