Inhalt der Ausgabe 10/2014
Inhalt
Editorial
Tagungsbericht
Wer der Einladung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. gefolgt und vom 11. bis 13. September 2014 nach Schwerin reiste, wurde nicht enttäuscht. Fachlich hörte und diskutierte man zu Aktuellem aus dem Krankenversicherungsrecht, zur Durchführung betrieblicher Altersversorgung, über die Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden sowie insbesondere über Spezialfragen der gesetzlichen Rentenversicherung und zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz. Das Berufsrecht der Rentenberater in Gesetzgebung und Rechtsprechung war gesonderter Themenschwerpunkt und Anlass für konkrete Vorschläge sowie Forderungen an Behörden, Gerichte, Politik und Parlament.
Abhandlungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich am 5.3.2014 in mehreren Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob Steuerberater im Rahmen des bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung – der Deutschen Rentenversicherung Bund – angesiedelten Statusfeststellungverfahrens (Anfrageverfahren zur Statusklärung) berechtigt sind, als Bevollmächtigte aufzutreten. Nachfolgend wird in Abschnitt 1 zunächst dargestellt, warum es zur Einführung dieses Verfahrens gekommen ist. Abschnitt 2 beleuchtet, warum die Zuordnung der Zuständigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Verwurzelung des Statusfeststellungsverfahrens im Rentenrecht geboten war. Anschließend werden in Abschnitt 3 allgemeine Regelungen zu Bevollmächtigten und zu speziellen Vertretungsbefugnissen dargestellt. Über die steuerberaterspezifische Entscheidung des BSG in Abschnitt 4 werden dann in Abschnitt 5 die Überlegungen des BSG nochmals auf die Vertretungsbefugnis der Rentenberater in Statusfeststellungsverfahren reflektiert. In Abschnitt 6 erfolgt die zusammenfassende Beurteilung.
Die „Halbteilung“ des Werts der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ist das hehre Ziel im Versorgungsausgleich, die Umsetzung dazu erfordert teils erhebliches Detailwissen. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind nicht nur Fachkenntnisse über die fünf verschiedenen Durchführungswege (Direktzusage, Direktversicherung, Unterstützungs-, Pensionskasse und Pensionsfonds) vonnöten, auch ein versicherungsmathematisches Know-how ist nahezu unerlässlich.
Nach näherer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 SGB V unterliegen Rentner der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB XI). Rentner können auch als freiwillig Versicherte Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt haben und sich beispielsweise nach Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung freiwillig versichern (vgl. dazu § 9 SGB V). Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachstehend ausschließlich die männliche Form verwendet; Personenbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form
Es ist in dieser Zeitschrift bereits wiederholt über das Gebührenrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), und zwar vor und nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586) und auch über die Berücksichtigung von Wartezeiten berichtet worden. In Anlehnung an die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8.1.2014 ist herausgestellt worden, dass Wartezeiten vor der mündlichen Verhandlung bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 bzw. 3103 VV RVG außer Betracht bleiben und dass sie lediglich die Abwesenheit des Anwalts vom Kanzleisitz verlängern und deshalb bei der Vergütungsbemessung über das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG Berücksichtigung finden.
Das Signum confessionis, gemeinhin auch als Beichtgeheimnis bezeichnet, verdeutlicht die pflichtgemäße Verschwiegenheit der Geistlichen in Bezug auf alles, was „Sünder“ diesen im Rahmen der Beichte anvertrauen. So ist es bereits seit dem 11. Jahrhundert im Kirchenrecht festgeschrieben. Für die gesetzliche Sozialversicherung hat es „etwas“ länger gedauert, bis ein solches „Datenschutzgesetz“ explizit für die Sozialleistungsträger normiert wurde. Zwar fand der Datenschutz im allgemeinen „Amtsgeheimnis“ seine Grundlagen, aber erst mit der schrittweisen Einführung des Sozialgesetzbuchs wurde im Jahre 1975 im Ersten Buch der Begriff des Sozialgeheimnisses normiert (§ 35 SGB I).
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