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Inhalt der Ausgabe 08/2025

Editorial

Nicht an den Schwächsten der Gesellschaft sparen

Inhalt

Inhaltsverzeichnis / Impressum

Aufsätze

Hokuspokus oder Medizin?

In jüngerer Zeit werden wieder einmal gesundheitspolitische Debatten über die Wissenschaftlichkeit besonderer Therapierichtungen (Homöopathie, anthroposophische Medizin) geführt. Deshalb ist es sinnvoll, sich die maßgeblichen gesundheitssozial- sowie verfassungsrechtlichen Parameter in Erinnerung zu rufen, die auch in den politischen Debatten beachtet werden sollten.

Inklusionsbetriebe in der gesetzlichen Unfallversicherung (Teil I)

Inklusionsbetriebe sind Unternehmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Als Marktteilnehmer stehen sie im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern.

Zur Anwendbarkeit von § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III bei Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs. 2, 2. Alt. SGB III

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob im Zusammenhang mit der Ausübung des Bestimmungsrechts des § 137 Abs. 2, 2. Alt. SGB III die Regelung des § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III herangezogen werden kann.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 SGB IX erbracht werden, werden nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX unter anderem durch das Übergangsgeld ergänzt. Damit ist eine Absicherung des real vorhandenen Lebensstandards bezweckt, um eine Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung während der Rehabilitationsmaßnahme zu vermeiden.

Aktuelle Entscheidungen

Aktuelle Entscheidungen

Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Rechtsprechung mit Anmerkungen

Ehrenamtliche Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege/Allgemeine Jugendhilfe/Betreuung spezifisch gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher/Vorsitzender eines eingetragenen gemeinnützigen Pfadfindervereins

BSG, Urteil des 2. Senats vom 25.3.2025 – B 2 U 3/23 R –
ECLI:DE:BSG:2025:250325UB2U323R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Molkentin, Bad Hersfeld

Übergangsgeld/Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben/Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts/Erforderlichkeit eines staatlich anerkannten Abschlusses

BSG, Urteil des 5. Senats vom 27.6.2024 – B 5 R 13/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:270624UB5R1323R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Weinreich, Schwerin

Tätigkeit einer Ärztin für einen Anbieter von Gesundheitstagen

BSG, Urteil des 12. Senats vom 12.6.2024 – B 12 BA 2/22 R –
ECLI:DE:BSG:2024:120624UB12BA822R0 – Anmerkung vonDr. Antje Wrackmeyer-Schoene, Dessau-Roßlau

Service

Gesamtschau

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 8 / 2025
Veröffentlicht: 2025-08-04
 

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